Alles über den B-Schein
Sie bekommen von uns Wohnraum angeboten, der durch verschiedenste Maßnahmen zur Förderung von sozialem Wohnraum gefördert wurde. Die Mietpreise liegen unterhalb der Marktüblichen und unterliegen strikten Grenzen sowohl bei Vermietung als auch bei Mieterhöhungsverlangen.
Für den Mieter bedeutet das bei der Anmietung, das er in Bezug auf Einkommen und Personenzahl berechtigt sein muss. Wir müssen also bei der Neuvermietung i.d.R. einen s.g. B-Schein verlangen, den Sie beim Landkreis beantragen müssen.
Infos und Antrag: http://www.landkreis-cuxhaven.de/
Rufen Sie Bürgerservice auf, klicken auf Downloads und scrollen ganz zum Ende der Seite. Dort finden Sie den Antrag zum Wohnberechtigungsschein und nähere Informationen.
Für die ARGE Jobcenter betreuten Interessenten gelten andere Limits!
Infos hier: Arge Jobcenter Cuxhaven, Konrad Adenauer Allee 1, 27472 Cuxhaven, 0180 100 262 450 260,
arge-jobcenter-cuxhaven@arbeitsargentur.de
Obergrenzen angemessene Kosten der Unterkunft für ARGE:
1 Personen, 50 m², 280 € +HzG
2 Personen, 60 m², 340 € +Hzg
3 Personen, 75 m², 410 € +Hzg
4 Personen, 85 m², 470 € +Hzg
Wohnungsförderungsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/wofg/ |
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Sozialer Wohnungsbau
Damit sich auch sozial schwächere Familien eine angemessene Wohnung leisten können, werden bestimmte Wohnungen gefördert.
Im sozialen Wohnungsbau werden zunächst die Bauherren beziehungsweise Eigentümer finanziell unterstützt - etwa durch Zuschüsse oder zinsvergünstigte Darlenen. Allerdings gehen sie damit gleichzeitig die Verpflichtung ein, die Wohnungen zu günstigen Mieten ausschließlich an sozial Schwache zu vermieten.
Die Fördermöglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In manchen Ländern wie beispielsweise Berlin oder zum Beispiel auch in einigen der neuen Bundesländer wurden die Förderprogramme stark beschnitten oder ganz eingestellt. Gründe hierfür: die angespannte Finanzlage und teilweise auch ein Überangebot an Wohnraum.
Die Anforderungen an die Bauherren sowie die Förderhöhen sind in den Bundesländern, in denen gefördert wird, höchst unterschiedlich. Meist gibt es in den Ländern mehrere Programme. Die höchsten Förderungen gibt es in der Regel dann, wenn eine sehr lange Belegungsbindung eingegangen wird. Dies bedeutet, dass der Eigentümer viele Jahre lang verpflichtet ist, ausschließlich an Personen zu vermieten, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Zudem gibt es oft Förderprogramme mit kürzeren Belegungsbindungen und höheren Einkommensgrenzen. Dann gibt es allerdings weniger Fördermittel.
Es muss sicher gestellt sein, dass in Sozialwohnungen mit Belegungsbindung nur berechtigte Personen einziehen. Manche Förderprogramme sehen deshalb vor, dass die Gemeinden ein Belegungsrecht haben - sie bestimmen also, wer einziehen darf. Meist ist jedoch geregelt, dass der Vermieter nur Mieter akzeptieren darf, die einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen können.
Steigt das Einkommen eines einst sozial schwachen Mieters an, so gilt die Wohnung als
fehlbelegt. Der Mieter muss aber nicht aus seiner Sozialwohnung ausziehen. In vielen Gemeinden wird er jedoch dann zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verdonnert.
Bei Sozialwohnungen darf der Vermieter höchstens die sogenannte
soziale Kostenmiete verlangen. Das ist diejenige Miete, die erforderlich ist, um die laufenden Aufwendungen zu decken. Diese Verpflichtung fällt weg, wenn die Preis- und Belegungsbindung ausläuft.
Soziale Kostenmiete
Wer Sozialwohnungen baut, kann in der Regel günstige Kredite oder Zuschüsse erhalten. Es gibt im
sozialen Wohnungsbau allerdings Bedingungen, die einzuhalten sind. Neben der Belegungsbindung, die sicherstellen soll, dass nur sozial schwache Personen in Sozialwohnungen ziehen dürfen, gibt es auch Mietobergrenzen: Der Vermieter darf nur die sogenannte Kostenmiete verlangen. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind nicht möglich, sondern nur Erhöhungen wegen gestiegener Kosten. Die Bestimmungen hierzu sind im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (§ 8ff) zu finden. Dieses Gesetz gilt bundesweit, außer im Saarland.
Die zulässige Kostenmiete wird in einer recht komplizierten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellt. Bei kleineren Objekten kann auf diese jedoch verzichtet werden. Stattdessen darf dann eine Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) verlangt werden.
Vermieter von Sozialwohnungen, die mehr als die Kostenmiete verlangen, müssen den zu viel geforderten Betrag verzinst zurückerstatten. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre oder ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Mietpreis- und Belegungsbindung gilt für einen bestimmten vereinbarten Förderzeitraum. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wohnung nicht mehr gebunden. Der Vermieter kann dann Mieterhöhungen oberhalb der Kostenmiete verlangen.



