Vertragsbeispiel 3 ZKB
Mietvertrag
Zwischen (Vermieter)
vertreten durch
und (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) (derzeit wohnhaft in) sowie (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) derrzeit wohnhaft in (Mieter)
Wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mieträume
Vermietet wird zu Wohnzwecken die Wohnung : Alter Postweg Ost 31b, 27607 Langen
Im DG Geschoss, links 3 Zimmer,1 Küche / Kochnische, 1 Diele, 1 Bad /Dusche,
1 WC, 1 Boden, 1 Keller, sowie:
Der Mieter ist berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtungen gemäß der Hausordnung mit zu benutzen:
Trockenraum, Fahrradkeller
Ferner werden vermietet: 0 Garage, 0 Garten, .
Dem Mieter werden für die Dauer der Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt:
3 Schließanlagen-, dito Haus-, dito Wohnungs-, 2 Briefkastenschlüssel,
sonstige:.
§ 2 Mietzeit
1. Nur für Verträge von unbestimmter Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.06
und läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der/ die Mieter verzichten für die Dauer von12 Monaten auf Ihr Kündigungsrecht.
3. Das Mietobjekt wird zur Nutzung von 3 Personen überlassen. Die/ der Mieter versichert hiermit Rechtsverbindlich, dass sie/ er nicht beabsichtigt, mit weiteren Personen eine Wohngemeinschaft zu bilden.
4. Auch über jede zulässige Veränderung der der Personenzahl haben die Mieter dem Vermieter innerhalb eines Monats zu informieren.
§ 3 Kündigung des Vertrages
1. Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
2. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach 5 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. Soweit die Kündigung durch den Vermieter erfolgt, sind im Kündigungsschreiben auch die Kündigungsgründe anzugeben.
§ 4 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
1. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichen Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
3. Das Mietverhältnis kann ferner von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der andere Vertragsteil seine Verpflichtungen schuldhaft in solchen Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Vertragsteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 5 Miete
1. Die Grundmiete beträgt monatlich
a) für den Wohnraum 395,00 €
b) Garage/ PKW-Stellplatz
c) Summe Grundmiete 395,00 €
2. Neben der Miete sind vom Mieter nachstehende Betriebskosten (§27 II.BV) zu tragen:Wichtige Hinweise:
-Bitte sämtliche Betriebskosten, für die der Mieter Vorauszahlungen entweder an den Vermieter oder direkt an Versorgungsunternehmen oder andere zu leisten hat, in der Spalte „Umlage“ mit einem X kennzeichnen.
-Bei fehlender Angabe eines Verteilerschlüssels in der Spalte „Abrechnungsmaßstab/Verteilerschlüssel werden die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche bzw. bei erfassten Verbräuchen nach dem Verbrauch abgerechnet (§556 a BGB).
3. Sind für die Betriebskosten Vorrauszahlungen vereinbart, so sind diese jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (§556 Abs. 3 BGB) Der Vermieter ist berechtigt, bei Kostenveränderungen die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung angemessen anzupassen.
4. Auch bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit ist der Vermieter berechtigt, die Miete bzw. die unter § 5.2 vereinbarten Betriebskosten zu erhöhen.
5. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und es kann eine angemessene Vorauszahlung festgelegt werden.
6.Werden Betriebskosten dem Vermieter für zurückliegende und bereits abgerechnete Zeiträume in Rechnung gestellt, so können diese auch nachträglich gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden, sofern der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.
§ 6 Zahlung der Miete und der Betriebskosten
1. Der Mietzins und die Betriebskostenvorauszahlung bzw. Betriebskostenpauschale sind spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus für den laufenden Monat fällig. Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach § 5 entstehende Nachzahlungen sind binnen zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung und Zahlungsaufforderung zu zahlen.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf denEingang des Geldes an.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, neben den Verzugszinsen für jede schriftliche Mahnung die ihm entstehenden Mahnkosten zu erheben.
4. Die Kalkulation der Miete geht von einer rationellen Wohnungsverwaltung mit moderner Datenverarbeitung aus. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Der Mieter erteilt deshalb hiermit dem Vermieter die Genehmigung zum Lastschrifteinzug der aus diesem Mietvertrag resultierenden Forderungen.
§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung
Die dem Tagesaufenthalt dienenden Wohnräume einschließlich Bad werden mit einer Temperatur von mindestens 20° Celsius beheizt. Während der Nachtzeit wird die Temperatur reduziert. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. Inbetriebnahme bzw. Inbetriebhaltung der Heizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (Brennstoffknappheit). Der Vermieter hat für alsbaldige Beseitigung etwaiger Störungen Sorge zu tragen. Endet das Mietverhältnis innerhalb einer Heizperiode, verpflichtet sich der Mieter, die Kosten der Zwischenablesung zu tragen. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Heizperiode. Der Mieter erkennt ausdrücklich den jeweiligen Abrechnungsmodus des Wärmemessdienstes an. Macht der Mieter einer Wohnpartei von der Heizungsanlage keinen Gebrauch, so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Beteiligung an den Heizkosten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, bei Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode die Kosten der Zwischenablesung und Zwischenabrechnung zu tragen. Die Warmwasserversorgung erfolgt im ganzen Jahr. Der Mieter ist zur Bezahlung seines Anteils auch dann verpflichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt.
§ 8 Benutzung der Mietsache
1. Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter, die Belange der Vermieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er
a) die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch)
b) die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzen oder benutzen lassen will
c) Schilder, Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus, auf dem Grundstück anbringen bzw. aufstellen will. Die Anbringung von Schildern und dergleichen an WE-Türen, Treppenhauswänden und Briefkästen ist nicht erlaubt.
d) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen oder die Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern will, auf dem Grundstück außerhalb der vorgesehenen Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, ein Moped/Motorrad oder ein Mofa abstellen will ( das Abstellen von Motorfahrzeugen im Hausflur, im Keller oder in den Abstellräumen ist nicht zulässig ). Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden.
2. Das Objekt ist mit Kabelfernsehenversorgung ausgestattet; das Anbringen von Einzelantennen oder Satellitenschüsseln außerhalb der Mieträume ist untersagt.
3. Die Haltung von Hunden und Katzen ist ausgeschlossen.
4.Der Vermieter kann eine gemäß Ziffern 1 bis 4 erteilte Genehmigung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten, das Haus oder die Bewohner gefährdet, die Mitbewohner oder Nachbarn belästigt werden.
§ 9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen und Modernisierungen durch den Vermieter
1. Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung des Hauses und der Wohnräume zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung der Schäden notwendig werden, darf der Vermieter auch ohne Zustimmung vornehmen. Das gleiche gilt für Modernisierungsarbeiten, soweit der Mieter diese zu dulden hat. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume hat der Vermieter dem Mieter zwei Monate vor Beginn deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat die dazu in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu machen. Er darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern, anderenfalls hat er für die dadurch entstehenden Mehrkosten oder Schäden aufzukommen.
2. Beeinträchtigen die Arbeiten nach Abs. 1 die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung nicht wesentlich, so kann der Mieter weder die Miete mindern, noch zurückbehalten, noch Schadensersatz verlangen.
3. Obliegt dem Mieter die Beseitigung von Schäden, so gilt das gleiche, auch wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist oder vorübergehend ganz entfällt.
§ 10 Instandhaltung der Mietsache
1. Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu reinigen. Teppichböden dürfen nicht auf den Fußboden aufgeklebt werden. Der Mieter hat in den Mieträumen für ausreichende Lüftung und Heizung zu sorgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen entsprechend des Abnutzungsgrads ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter im allgemeinen nach Maßgabe des nachfolgenden Fristenplanes fachgerecht auszuführen. Die Fristen beginnen mit Vertragsbeginn. Die Schönheitsreparaturen umfassen, soweit ein nicht tolerierbarer Abnutzungsgrad besteht, sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere
- in den Wohnküchen alle 3 Jahre
- in den Koch-Eßküchen oder Kochnischen spätestens alle 3 Jahre
- in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafzimmer spätestens alle 5 Jahre
- in Fluren, Dielen spätestens alle 5 Jahre
- in sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre
Der Zustand der Wohnung zum Mietbeginn wird im Übergabeprotokoll festgehalten.
Zusätzliche, wichtige Hinweise:
a) Sofern Binderfarbe (Innendipersionsfarbe) verarbeitet wird ( z.B. für Anstrich von Rauhfaser oder Deckenanstrich), darf nur mit waschfester Farbe, {Decken weiss, Wände weiss oder hell abgetönt), gearbeitet werden.
b) Die Verwendung von Latexfarbe muss aus bauphysikalischen Gründen untersagt werden.
c) Im Interesse der Mieter darf nicht mehrlagig tapeziert werden; ist bei Bezug keine Tapete auf den Wänden vorhanden, müssen diese bei Auszug auch frei von Tapeten sein; ausnahmsweise können Tapeten auf den Wänden verbleiben, wenn der Nachmieter dem Vermieter schriftlich zusichert, dass er bei seinem Auszug auf Anforderung des Vermieters die Tapeten auf eigene Kosten entfernen wird.
d) PVC-Fensterrahmen dürfen nicht mit Farbe gestrichen und nicht tapeziert werden.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 100 % . Zwischenzeiten können nach Monaten gequotelt werden. Beispiel: Wohnzeit 30 Monate => 30/ 36 bzw. 30/ 60 bzw. 30/ 84 anteilig. Dem Mieter steht es frei, einen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beizubringen. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren, um die Zahlungspflicht zu vermeiden. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
3. Schäden in den Mieträumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden; insbesondere, wenn technische Anlagen oder sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt oder die überlassenen Räume nur unzureichend belüftet und beheizt werden.
4. Der Mieter hat die Kosten für kleine Instandsetzungen und Instandhaltungen innerhalb der Mieträume zu tragen. Diese umfassen u.a. das Beheben von Schäden an den sanitären Anlagen und der zur Wohnung gehörenden Sprech- und Klingelanlage sowie an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Türverschlüssen, bis zu einem Kostenbetrag von EUR 87,- für den einzelnen Reparaturfall. Die Zahlungen des Mieters hierfür werden auf einen Höchstbetrag von 8 % der Jahresgrundmiete begrenzt.
5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf dessen Kosten durchführen lassen. Wenn Gefahr im Verzüge oder der Aufenthalt des Mieters unbekannt ist, bedarf es dazu weder einer Mahnung noch einer Fristsetzung.
6. Ergänzende Vereinbarung zu § 10 Ziffer 2: sind die Fristen gem. § 10, Ziffer 2, bei Rückgabe durch den/ die Mieter abgelaufen, ist die Wohnung renoviert zum vereinbarten Rückübergabetermin zu übergeben. Eine Nachfrist {Mahnung mit Fristsetzung) ist einvernehmlich jetzt schon ausgeschlossen. Ebenso gilt als vereinbart, dass die Möglichkeit selbst zu renovieren um eine anteilige Kostentragung (s. § 10, Ziff. 2, vorletzter Absatz) zu vermeiden, nur bis zum vereinbarten Rückgabetermin gilt. Auch ist jegliche Nachfrist ausgeschlossen.
§ 11 Betreten der Mieträume
1. Der Vermieter oder sein Beauftragter darf bei Bedarf nach vorheriger Ankündigung die Mieträume zwecks Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten betreten. In Fällen dringender Gefahr ist ihm das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.
2. Steht das Grundstück zum Verkauf an oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder sein Beauftragter auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mieträume an Werktagen in der Zeit von 10 – 1200 Uhr und von 16 bis 18 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.
3. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Vermieters aus Abs. 1 und 2 ausgeübt werden können.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Mieträume bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen, wenn der Mieter abwesend ist und die Schlüssel nicht erreichbar sind.
§ 12 Hausordnung
Die auf der nachfolgenden Seite aufgeführte Hausordnung kann vom Vermieter geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen.
Hausordnung für die Liegenschaft Alter Postweg Ost 27
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, ist daher von allen Hausbewohnern einzuhalten.
I. Schutz vor Lärm und allgemeine Belästigung
1. Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. Insbesondere ist das Musizieren in dieser Zeit zu unterlassen. Fernseh-, Radio- und dergleichen sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken, insbesondere muss bei geöffnetem Fenster gebührend Rücksicht genommen werden. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Loggia, Garten usw.) darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.
2. Durch Baden oder Duschen darf in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner nicht gestört werden.
3. Sind bei Arbeiten oder der Benutzung von Haushaltsgeräten, wie z.B Waschmaschinen, Trockenschleuder, usw., belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese Tätigkeiten werktags auf die Zeit von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 22 Uhr zu beschränken.
4. Kinder sind anzuhalten, das Spielen und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen.
5. Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Baikonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude grenzenden Flächen nicht gestattet.
6. Es dürfen nur die gegebenenfalls vorhandenen Blumenkästen benutzt werden; an die Brüstung dürfen keine weiteren Blumenkästen montiert werden.
II. Sicherheit
1. Die Hauseingangstür ist grundsätzlich geschlossen zu halten; da der Hauseingang einen notwendigen Fluchtweg darstellt, darf die Tür nicht verschlossen werden.
2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art freigehalten werden, damit sie ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen.
3. Krafträder und ähnliche Fahrzeuge dürfen nicht in den Wohn-, Keller- u. Gemeinschaftsräumen untergestellt werden.
4. Leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten dürfen zur Vermeidung von Brandgefahr weder im Keller noch in Bodenräumen aufbewahrt werden.
III. Reinigung
1. Haus und Grundstück sind reinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner .unverzüglich zu beseitigen.
2. Die Bewohner des Erdgeschosses haben Erdgeschossflur, Haustür. Haustreppe, Kellertreppe und den Zugang zum Haus zu säubern, die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen. Mehrere auf demselben Flur wohnende Parteien haben die Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, Putzen der Fenster und Reiniger, der Türen.
3. Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße entsorg werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
4. Waschküche und Trockenraum stehen, soweit vorhanden, entsprechend der Einteilung durch den Vermieter zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen.
5. In die Toiletten und das Ausgußbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Katzenstreu usw. nicht geworfen werden.
6. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften, ein Auskühle- ist dabei zu vermeiden. Zürn Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht gelüftet werden.
7. Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze sind von Eis und Schnee freizuhalten.
IV. Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen
Sämtliche Haubewohner versprechen, bei der Benutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen wie überhaupt im Verhältnis zueinander größtmögliche Rücksicht gegenseitig zu üben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen entscheidet der Vermieter.
V. Besondere Vereinbarungen
1. Soweit das Gebäude mit Kelleraußenzugängen, z.B. auch über Rampen,ausgestattet ist, sind Fahrräder/ Kinderwagen, und sonstige sperrigen Gegenstände nicht durch den Hauseingang zu befördern, sondern über diese Kellerzugänge.
2. Werden einzelne Müllgefäße (auch blaue Tonnen), Größen nach Wahl, ausgeteilt, so hat jeder Mieter für die Unterhaltung (z.B. Garage) und die Bereitstellung an den Abfuhrtagen zu sorgen.
3. Über die Treppenreinigungsarbeiten, Kellerflure etc., ist in zeitlicher Hinsicht Einigung unter den Bewohnern eines angrenzenden Treppenhauses in eigener Regie herzustellen.
4. Die Waschmaschine sollte auf eine Hartschaummappe gestellt werden, damit z.B. Schleudergeräusche nicht so stark übertragen werden.
5. unbedingt zu beachten ist, dass unter die Küchenstühle Filzplättchen oder Teppichreste geklebt werden, damit die Schiebegeräusche vermindert werden.
6. Hiermit wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Treppenreinigung in Eigenleistung auch die Haustür, Außenlampe und die Kellerallgemeinräume mit gereinigt werden müssen.
7. Die Zeiteinteilung für die Treppen- und Kellerflurreinigung sowie für den Winterdienst sollte von den Bewohnern in eigener Regie erfolgen. Bei einem Scheitern legt der Vermieter den Zeitrahmen fest.
§ 13 Entschädigungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses
1. Wird die Räumung und Herausgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verzögert, so ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vollen Miete und der sonstigen Entgelte bis zur vollständigen Räumung der Wohnung zu zahlen.
2. Im Falle einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter dem Vermieter auch noch nach erfolgter Räumung der Wohnung für einen etwa entstehenden Ausfall an Miete und Nebenkosten, jedoch nur für den Ausfall, der bis zu dem Tage entsteht, zu dem das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können.
3. Die Fortsetzung des Gebrauchs, der Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses oder einer gewährten Räumungsfrist gilt nicht als Verlängerung des Mietverhältnisses. Vorsorglich erklärt der Vermieter, dass er im Falle der Fortsetzung des Gebrauchs der Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses nicht einverstanden ist. §545 BGB wird ausgeschlossen.
§ 14 Rückgabe der Mietsache
1 .Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch beim Auszug, sind die überlassenen Räume in sauberem Zustand völlig geräumt herauszugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus dem Nichtbefolgen dieser Pflicht entstehen. Bei Wohnungsübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt.
2. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 15 Personenmehrheit als Mieter
1 .Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Kündigungen seitens der Mieter und Mietaufhebungsverträge.
3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.
§ 16 Mietsicherheit
Für die Gewähr der Erfüllung des Vertrages wird eine Sicherheit in Höhe von 800,00 € (2 Nettomonatsmieten) vereinbart. Zahlungsart: Durch Hinterlegung eines Sparbuches mit Verpfändungserklärung, monatliche Kündigungsfrist .Der Vermieter ist berechtigt, wegen ihm zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch abzurechnender Betriebskosten nach § 5 Ziffer 1 auszuüben. Eine Aufrechnung des Mieters mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters während der laufenden Mietzeit ist unzulässig. Die Rückzahlung - einschließlich aufgelaufener Zinsen - erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses, bei Bedarf wird ein Sicherheitsbetrag für die Schlussrechnung der Betriebskosten einbehalten. Der Vermieter behält sich vor, die Sicherheit mit Gegenforderungen aufzurechnen.
§ 17 Sonstige Vereinbarungen
1 .Der Vermieter haftet nicht für durch Feuer, Rauch, Schnee, Wasser und ähnliche Einwirkungen entstehenden Schäden an den Sachen der Mieter. Dasselbe gilt bei Kellerfeuchtigkeit eingedrungenem Wasser oder Überschwemmung, Dem Mieter wird empfohlen, hierfür eine Hausratversicherung abzuschließen.
2. Alle vorhandenen Einbauten sind Eigentum des Vermieters; sie sind pfleglich und schonend zu behandeln, Schäden, die auf mangelhafte Pflege der Mietsache zurückzuführen sind, verpflichten zum Schadensersatz. Werden Einbauten demontiert, müssen sie spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder fachgerecht montiert werden. Sollen Löchern in Fliesenflächen gebohrt werden, so sind diese ausschließlich in den Fliesenfugen zu bohren! Vorhandene Beleuchtung wird in betriebsbereitem Zustand übergeben und ist in solchem zu erhalten. Auf das regelmäßige Reinigen der Fliesen und Armaturen wird hiermit hingewiesen um Ablagerungen etc. zu vermeiden.
4. Auf dem Balkon bzw. der Loggia darf Wäsche nicht von außen sichtbar getrocknet werden (Trockenraum ist vorhanden!). Vogelhäuser oder sonstige Vorrichtungen dürfen nicht angebracht werden. Balkonfußböden sind vor Beschädigungen zu schützen und Balkonabläufe stets offen zu halten; Schmutz, Blätter sowie Eis und Schnee am Abfluss müssen regelmäßig entfernt werden, damit Wasser ungehindert ablaufen kann.
5. An Sonn- u. Feiertagen und werktags nach 20.00 Uhr darf - aus Gründen der zu schützenden Interessen der Mitbewohner - nicht umgezogen werden. Nach dem Ein- oder Auszug ist das Treppenhaus zu säubern. Störungen oder Schäden, die auf den Ein- oder Auszug zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. Für Schäden im Treppenhaus, die durch den Ein- und Auszug entstehen, übernimmt der Mieter die Haftung, auch wenn der Umzug von einem Möbeltransporteur ausgeführt wird. Achten Sie darauf, dass die Handläufe - zur Vermeidung von Schäden - abgedeckt werden. Zeigen Sie Treppenhausbeschädigungen unverzüglich dem Vermieter an.
6. Falls dem Mieter übergebene Schlüssel für die allgemeinen Türen des Hauses (Eingang, Keller, Boden) bei ' Beendigung des Mietverhältnisses abhanden gekommen sind, besteht grundsätzlichGefahr für Sicherheit und Eigentum der Bewohner; der Vermieter ist dann berechtigt, den Mieter im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §10 Ziffer 4 an den Kosten für die Neuanschaffung und Austausch der Zylinder und sämtlicher Schlüssel zu beteiligen.
7. Das Verkleiden von Decken/Wanden in der gesamten Wohnung mit Kunststoffplatten und/oder Brettern ist nicht erlaubt.
8. Das Bohren von Löchern in Fensterrahmen ist nicht gestattet.
9. Wir bitten Sie, keine zusätzlichen Schilder o.a. an den Treppenhauswänden, den Türstürzen, dem Briefkasten oder auf dem Türblatt der Wohnungseingangstür anzubringen.
10.Im Treppenhaus dürfen keine Schuhe, Schränke oder dergleichen abgestellt werden.
11.Fahrräder sind nur in dem dafür vorgesehenen Abstellplatz im Keller oder im Mieterkeller abzustellen.
§ 18 Zusätzlich zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarungen:
1 .Auf die gegenseitige Rücksichtnahme im Haus wird hiermit gesondert hingewiesen.
2. Falls die Wohnung mit einer Einbauküche ausgestattet ist; übernimmt der Mieter die Reinigung und Pflege sowie die Kosten für evtl. Austausch von Backblechen/Rosten. Im Falle von Reparaturen gilt die Kostenbeteiligung gem. §10 Ziffer 4, bei Austausch von Elektrogeräten bis zu 8% der Jahresnettomiete.
§ 19 Zusätzliche Hinweise:
1. Der Mieter muss sein Eigentum selbst versichern (Hausratversicherung); bei den in den Betriebskosten erwähnten Versicherungen handelt es sich nur um Gebäudeversicherungen, die nicht Schäden am Eigentum des Mieters abdecken! Entsprechend der gesetzlichen Regelung haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit.
2. Im Interesse möglicher Ansprüche irgendwelcher Art, geht der Vermieter davon aus, dass der Mieter eine private Haftpflichtversicherung während der Mietzeit besitzt.
3. Die in der Wohnung eventuell bei Übergabe vorhandenen Einrichtungsgegenstände wie- Rollos, Gardinen, Jalousien, Gardinenstangen-Lampen, außer sie sind im Protokoll erwähnt sind nicht Bestandteil der Wohnung und gehen durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls in das Eigentum des Mieters über. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann gegebenenfalls verlangt werden, diese Einrichtungsgegenstände zu entfernen.4. Folgende Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:
§ 20 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Mieter, einer Neuregelung der betreffenden Bestimmungen zuzustimmen, die dem bisher verfolgten Zweck entspricht.
§ 21 Weitergabe von Daten / Auskunftspflicht
Vermieter und Mieter sind damit einverstanden, dass Daten dieses Vertrages, die in der Lage, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Miethöhe und Nebenkosten der Wohnung betreffen, an Dritte zur Erstellung von Mietpreissammlungen, Mietkatastern, Mietspiegeln und zum Zwecke von Mieterhöhungen übermittelt werden. Das Einverständnis erstreckt sich auch auf die Speicherung, Veränderungen und Löschung diese Angaben. Jede Partei hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Art, Inhalt und Weitergabe gespeicherter Daten.


